Befugnisse der Tiroler Bergwächter:innen
Zur wirksamen Überwachung der Tiroler Landesgesetze im Gelände, sowie in Ortsgebieten, sind die Organe der öffentlichen Aufsicht der/des Bezirkshauptmannschaften/Stadtmagistrates mit klaren gesetzlichen Befugnissen (§ 5 Tiroler Bergwachtgesetz TBWG) ausgestattet. Bergwächterinnen und Bergwächter dürfen im Behördendienst:
- Fahrzeuge und Personen anhalten, kontrollieren und diese zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
- Personen wegen geringfügiger Gesetzesübertretungen formlos abmahnen.
- Übertretungen direkt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
- Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Personen festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen.
- Gegenstände, die offensichtlich von einer Verwaltungsübertretung herrühren, zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmen.
- Ermächtigte Bergwächter:innen: Sie sind zusätzlich berechtigt, Organstrafverfügungen auszustellen oder vor Ort eine Sicherheitsleistung (üblicherweise in einer Höhe von bis zu 180 Euro) einzuheben.
- Besonders ausgebildete Bergwächter:innen: Sie sind als Straßenaufsichtsorgane vereidigt und bei Bedarf gesetzlich befugt, den fließenden Verkehr aktiv zu regeln.
Ermittlung der Identifikationsdaten (Feststellung der Identität)
Die Überprüfung und Feststellung der Identität einer betretenen Person erfolgt im Regelfall durch die Aufforderung zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (wie z. B. Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis oder e-Ausweis). Die betretene Person ist gesetzlich verpflichtet, an dieser Identitätsfeststellung mitzuwirken und den Ausweis vorzuzeigen.
Sollte kein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden oder die Identität vor Ort auf andere Weise nicht zweifelsfrei geklärt werden können, sind Bergwacht-Aufsichtsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die Festnahme der Person auszusprechen und diese zur Feststellung der Personalien der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen. Die Bergwacht wird jedoch zuerst versuchen, die Identität auf andere Weise festzustellen, bzw. feststellen zu lassen, z. B. mit Hilfe der Polizei gemäß § 34b Verwaltungsstrafgesetz (VStG).
Befugnisse zur Datenverarbeitung von betretenen Personen
Die gesetzliche Befugnis, die Identität festzustellen, umfasst auch das Recht zur rechtmäßigen Datenverarbeitung. Wenn Sie von der Bergwacht im Dienst bei einer Übertretung oder zur Sachverhaltsklärung angetroffen werden, ist die Tiroler Bergwacht gemäß § 29 Abs. 5 des Tiroler Bergwachtgesetzes (TBWG) befugt, folgende Daten von Ihnen zu erfassen und zu verarbeiten:
- Identifikationsdaten: Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade oder Titel.
- Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten (Haupt- oder Nebenwohnsitz), Postadresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
- Grundstücks- und anlagenbezogene Daten: Die genaue Information, an welchem konkreten Ort Sie angetroffen wurden. Dies gilt flächendeckend für das gesamte Einsatzgebiet (Almen, Berg- und Waldwege, Straßen, Forstwege, Steige sowie Flächen im Talbereich, Orts- bzw. Gemeindegebieten) und bauliche Anlagen (wie Gebäude, Hütten oder Zäune).
Die Erfassung dieser Daten ist zwingend erforderlich, um amtliche Sachverhaltsdarstellungen (z. B. Anzeigen oder Meldungen im bundesweiten System CCC – VSTV) korrekt einzugeben. Alle erfassten Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald sie für das Verfahren oder die Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Erkennbarkeit und rechtlicher Status
Bergwächter:innen sind in den meisten Fällen an ihrer einheitlichen Dienstkleidung erkennbar. Sie können sich bei einer Dienstverrichtung mittels ihres offiziellen Dienstausweises ausweisen. Je nach Einsatzerfordernis werden Dienste bei Bedarf auch in „zivil“ verrichtet. In solchen Fällen sind Bergwächter:innen am sichtbar getragenen Dienstabzeichen erkennbar.
Alle Bergwächter:innen sind bei der Ausübung ihres Dienstes als Beamte im rechtlichen Sinn (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) anzusehen. Sie genießen damit den besonderen Schutz des Strafgesetzbuches (StGB) und unterliegen der strikten gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
